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Maritim Film GmbH (im folgenden AV-Produzent genannt)
Download AGB (PDF)
I. ANWENDBARKEIT
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und dem AV-Produzenten abgeschlossenen Verträge, auch wenn sie ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB abgeschlossen werden, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit die AGB zu einer bestimmten Frage keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Allgemeine Geschäfts- insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Die AV-AGB gelten
a. für die Herstellung von AV-Produktionen aller Arten, insbesondere für Multimedia, Internet, Audio-, Video- und Filmproduktionen
b. für die Aufführung der unter a. erwähnten Produktionen
c. für die Lieferung und sonstige Bereitstellung von AV-Hardware.
II. ANGEBOTE
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des AV-Produzenten oder dadurch zustande, dass bestellte Leistungen durch den AV-Produzenten tatsächlich erbracht werden.
2. Alle Angaben über technische Daten sind nur annähernd und verstehen sich mit den üblichen Abweichungen. Angaben über die voraussichtlich für ein Vorhaben des Auftraggebers benötigte Dauer der Inanspruchnahme von Räumen und Geräten sind unverbindlich.
3. Etwaige Preisangaben in Angeboten sind lediglich als annähernde Schätzungen zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Der vom Aufraggeber zu bezahlende Preis ergibt sich aus dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung.
III. PREISE, MEHRWERTSTEUER
1. Für die Berechnung sind die zum Zeitpunkt der Leistung durch den AV- Produzenten jeweils gültigen Preislisten maßgebend.
2. Für Leistungen, die neben den Grundleistungen gesondert in Auftrag gegeben werden oder im Interesse des Auftraggebers oder aus technischen Gründen erbracht werden, kann der AV-Produzent ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und setzen voraus, dass der Auftraggeber die zur Bearbeitung oder Überprüfung vorgesehenen Ausgangsmaterialien dem AV-Produzenten kosten- und spesenfrei zur Verfügung stellt.
IV. AUFTRAGSUMFANG, ZAHLUNGEN UND HONORARE, AUFRECHNUNG
1. Auftragsinhalt und -umfang ergeben sich aus der Bestellung / Auftragsbestätigung des Auftraggebers und dem Angebot des AV- Produzenten. Spätere Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden; durch sie entstehende Mehrkosten berechtigen, das vereinbarte Honorar nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen (§315 BGB).
2. Das Honorar bei AV-Produktionen ist fällig wie folgt:
1/3 der Gesamtsumme bei Auftragserteilung
1/3 der Gesamtsumme bei Produktionsbeginn
1/3 der Gesamtsumme bei Ablieferung der AV-Produktion.
Im übrigen werden sämtliche Zahlungen sofort nach der Leistung, spätestens aber mit der Rechnungsstellung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
3. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe des laut Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen allgemeinen gesetzlichen Verzugszinssatzes zu zahlen. Der AV- Produzent ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen zurückzuhalten, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen.
4. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens auf Seiten des Auftraggebers ist der AV-Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.
5. Das für die Verwendung der Musikbeiträge (vgl. §16 UrhG) an den Urheberrechtsinhaber zu zahlende Honorar, sowie alle für die Aufführung anfallenden GEMA- oder sonstigen Gebühren, sind im Honorar - wenn nicht anders angeboten - nicht enthalten. Diese Kosten gehen auch zu Lasten des Auftraggebers, wenn der AV-Produzent den Vertrag mit dem Urheberrechtsinhaber bzw. mit der GEMA geschlossen hat.
V. PRODUKTION, ABLIEFERUNG
1. Alle zur Erstellung der AV-Produktion erforderlichen Arbeiten (Konzeption, Realisation und Produktion) sind Sache des AV- Produzenten, der über die inhaltliche Produktion im Rahmen der durch den Auftragsinhalt gegebenen Vorgaben frei entscheidet.
2. Vorgaben, Hinweise und Anregungen des Auftraggebers stellen keinen urheberrechtlich relevante Beteiligung am Endprodukt dar und gewähren dem Auftraggeber keinerlei Verwertungsrechte oder Verwertungsverbots-Möglichkeiten, soweit dies nicht ausdrücklich im Auftrag ausgewiesen ist.
3. Soweit der AV-Produzent für die Produktion ein Drehbuch bzw. einen ausgearbeiteten Bild- oder Sprechertext erstellt, ist er auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, diese Unterlagen vor Beginn der Tonproduktion zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein ihm vorgelegtes Drehbuch bzw. den ausgearbeiteten Bild- oder Sprechtext auf die Übereinstimmung mit dem Auftrag auf Auftragsgemässheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zurückzusenden. Für vom Auftraggeber verlangte Änderungen gilt Ziff. I. Abs. 1 letzter Halbsatz entsprechend, es sei denn, dass die Änderung berechtigter Mängelrügen erfolgten.
4. Vor Produktion ist vom AV-Produzenten ein Dreh-, bzw. Produktionsplan zu erstellen und vom Auftraggeber genehmigen zu lassen. Bei Terminverschiebungen innerhalb des Drehplans aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Witterungseinflüssen) trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten.
VI. ABNAHME, MÄNGELRÜGEN, NACHBESSERUNG, GEFAHRTRAGUNG
1. Der AV-Produzent kann eine förmliche Abnahme der Produktion verlangen, bei der gemeinsam ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll festgestellt sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen des AV-Produzenten nach einer förmlichen Abnahme nicht nach, kann ihm der AV-Produzent schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt; Mängelrügen jeder Art sind danach ausgeschlossen.
3. Wird keine förmliche Abnahme durchgeführt, müssen Mängelrügen jeder Art schriftlich erfolgen und spätestens acht Tage nach Lieferung beim AV-Produzenten eingegangen sein. Danach gilt die Lieferung als vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt.
4. Bei begründeten Mängelrügen ist der AV-Produzent zu Nachbesserungen berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber kann ihm zur erforderlichen Nachbesserung schriftlich eine Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei Mängeln, die die Verwendbarkeit der AV-Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen sowie dann, wenn die Nachbesserung nur mit einem für den AV-Produzenten unzumutbaren Kostenaufwand möglich ist, besteht das im Vordersatz erwähnte Rücktrittsrecht nicht; in diesen Fällen ist der Auftraggeber nur zu Minderung des vereinbarten Honorars berechtigt.
Alle über die vorstehende Regelung hinausgehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5. Mängelrügen, die sich auf das vom Auftraggeber genehmigte Drehbuch bzw. ausgearbeiteten Bild- und Sprechtext beziehen, sind ausgeschlossen.
6. Die Übergabe der AV-Produktion erfolgt am Sitz des AV-Produzenten. Erfolgt die Übergabe auf Verlangen des Auftraggebers an einem anderen Ort (insbesondere dem Sitz des Auftraggebers) oder wird die AV- Produktion versendet oder geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über, wenn die AV-Produktion den Betrieb des AV-Produzenten verlässt. Der AV-Produzent ist aber verpflichtet, die AV-Produktion ordnungsgemäß zu verpacken, -soweit versicherungstechnisch möglich- auf Kosten des Auftraggebers zu versichern und die für einen Transport eingesetzten Personen oder Firmen sorgfältig auszuwählen.
VII. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
1. Vereinbarte Lieferfristen und -termine begründen keine Fixgeschäfte im Sinne des §36l BGB.
2. Frist- und Terminüberschreitungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der vertraglich vereinbarten Fristen bzw. Termine.
3. Bei Frist- oder Terminüberschreitungen, die vom AV-Produzenten bzw. AV-Lieferanten zu vertreten sind, hat der Auftraggeber das Recht, dem AV-Produzenten bzw. AV-Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf durch schriftliche Erklärung vom Auftrag zurückzutreten.
Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Verzugsschadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
VIII. VERSAND
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragter Person auf den Auftraggeber über, auch wenn der AV-Produzent den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt.
X. HAFTUNG
1. Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstigen Ausgangsmaterialien, die dem AV-Produzenten zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des AV-Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt.
2. In allen anderen Fällen der Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand wird
a. gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen jede Haftung des AV- Produzenten ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer leitenden Angestellten;
b. gegenüber allen Auftraggebern die Haftung für leicht fahrlässiges Verschulden ausgeschlossen.
3. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen, sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der AV-Produzent nicht.
4. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
X. VERSICHERUNG
Alle dem AV-Produzenten übergebenen Gegenstände und Materialien werden seitens des AV-Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim AV-Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.
XI. BUCHUNG UND STORNIERUNG
1. Bei Stornierung von Buchungen sind pauschal folgende Ausfallvergütungen zu zahlen:
einen Werktag vor Produktionsbeginn 75% der Gesamtvergütung,
zwei Werktage vor Produktionsbeginn 50% der Gesamtvergütung,
drei bis fünf Tage Werktage vor Produktionsbeginn 25% der Gesamtvergütung.
2. Der AV-Produzent ist berechtigt, die bestellten Räume, Geräte und das Personal anderweitig einzusetzen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens eine Stunde nach Beginn der vereinbarten Benutzungszeit erscheint. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt.
XII. RECHTSGARANTIE DES AV-PRODUZENTEN, RECHTSEINRÄUMUNGEN
1. Der AV-Produzent garantiert und sichert zu, dass er berechtigt ist, über sämtliche für die Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung der AV-Produktion im Rahmen des Vertragszweckes benötigten urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zu verfügen und dass er keine den folgenden Rechtseinräumungen des Vertrages widersprechende Verfügungen getroffen hat.
2. Diese Garantien und Zusicherungen gelten nicht für vom Auftraggeber selbst gestelltes Material; insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, sich selbst die erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsbefugnisse zu beschaffen.
Ebenfalls ausgenommen sind Archivmaterialien, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Verwendung in der Produktion angekauft wurden. Hierfür gelten die jeweils mit den Lizenzgebern vereinbarten Bedingungen.
Den für die Verwendung der Musikbeiträge (vergl. § 16 UrhG) erforderlichen Vertrag mit dem Urheberrechtsinhaber und ggf. mit der GEMA schließt der AV-Produzent namens und in Vollmacht des Auftraggebers ab. Er ist verpflichtet, die Konditionen vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen (vgl. auch Ziff. I Ab. 5)
3. Die Rechtseinräumung ist erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben alle Rechte an der Produktion bei dem AV-Produzenten.
4. Der AV-Produzent räumt dem Auftraggeber auch nicht das Recht ein, Teile der AV-Produktion außerhalb der AV-Produktion zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung einzelner in der AV-Produktion verwendeter Bilder in Werbe- und Informationsmaterial für die AV-Produktion selbst.
5. Der AV-Produzent ist berechtigt, Ideen und Produkte anderweitig zu verwenden und eigenständig zu verwerten, wenn die Lizenzzeit abgelaufen ist und das Produkt außerhalb des lizensierten Verbreitungsgebietes angeboten wird und dies nicht mit einem Nachteil für den Auftraggeber verbunden ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung oder einer Beteiligung an den Einnahmen.
XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1. Bei allen - gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt begründeten – Schadenersatzforderungen des Auftraggebers gegen den AV-Produzenten bzw. AV-Lieferanten haftet dieser grundsätzlich nur für grob fahrlässiges Verhalten.
2. Auch in diesem Fall ist eine Schadensersatzforderung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, jegliche Haftung für mittelbaren und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Der Gesamtbetrag aller Schadensersatzforderungen, die aus diesem Vertrag gegen den AV-Produzenten bzw. AV-Lieferanten begründet sein könnten, wird der Höhe nach durch die Höhe des vereinbarten Honorars bzw. Entgelts beschränkt.
4. Alle über die Regelung diesen Abschnitts hinausgehenden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers - gleich aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt - sind ausgeschlossen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für die Ansprüche zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist München.
Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich deutsches materielles und prozessuales Recht.
Als Gerichtsstand gilt München.
Stand 29.10.09